Ein- bzw. Überblick zum aktuellen Stand der Corona-Maßnahmen für die Mitgliedsverbände und Mitarbeitenden der AWO Mittelrhein.

Stand 12.03.2021

Über Monate waren die rund 2300 Einrichtungen der stationären Altenpflege in NRW von der Pandemie besonders stark betroffen. Hohe Infektionsfallzahlen, viele Todesfälle und sehr strenge Schutzauflagen haben Mitarbeitende, Bewohner*innen und Angehörige vielfach an die Belastungsgrenze gebracht. Auf dem Höhepunkt der Welle an Weihnachten galten NRW-weit noch 5265 Heimbewohner*innen als Corona-Patienten (derzeit 283).

Erst die prioritären Impfungen ab 27. Dezember bereiten nun landesweit eine Trendwende. Laut Robert-Koch-Institut haben 149.297 Heimbewohner*innen in NRW ihre Zweitimpfung erhalten.

In den Senioreneinrichtungen des AWO Bezirksverbands und der GesA-Gesellschaften wurde allen Bewohner*innen ein Impfangebot gemacht. Für neu eingezogene Bewohner*innen kann jederzeit eine Meldung an die zuständige, koordinierende Stelle der Kommune gehen. Voraussetzung: es müssen mindestens sechs Bewohner*innen gemeldet werden, damit kein Impfstoff verfällt. Hier kann aber auch durch neue Mitarbeiter*innen „aufgefüllt“ werden.

Vor diesem Hintergrund sind die aktualisierten Corona-Verordnungen zu Test und Quarantäne und die neue Corona-Schutzverordnung zu verstehen. Denn eines ist klar, wenn geimpfte Personen als geschützt gelten und negativ getestete Personen als momentan nicht ansteckend, dann können und müssen die Bedingungen für den Umgang dieser Personen untereinander erleichtert werden.

Dabei gilt es nun sorgfältig zu unterscheiden zwischen Begegnungen innerhalb von Einrichtungen und Kontakten zur Außenwelt. Was drinnen aufgrund des erreichten Schutzes durch Impfungen und Tests möglich ist, muss zugelassen werden. Damit sind auch große Erleichterungen für die Mitarbeitenden verbunden, wenn Maskenpflicht und Testfrequenz in als sicher geltenden Bereichen zurückgefahren werden können. Zu erwarten und zu begrüßen ist auch, dass die Selbsttests den Schnelltests gleichgestellt werden sollen.

In aller Kürze ein Überblick über Neuigkeiten und Änderungen:

1. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Schutzverordnung) - in der seit 12. März 2021 gültigen Fassung

Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis zum 28. März 2021 verlängert. Nach der vorsichtigen Öffnung der Schulen und Friseurbetriebe wird nun auch der Betrieb von Buchhandlungen, Blumengeschäften, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkten unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen wieder möglich sein.
Die neuen Regeln für Nordrhein-Westfalen stehen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung, die bis zum 28.03.2021 gilt.

2. Neu ist die CoronaTestQuarantäneVO, die die kostenlose wöchentliche Bürger*innentestung beschreibt, sowie die Selbsttestungen und das Verfahren dazu festlegt. Immer hat nach einem positiven Test (Antigen-Schnelltest) ein PCR-Test zu erfolgen und es ist zwingend vorgeschrieben, sich in Quarantäne zu begeben, bis ein Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
Ist auch dieser Test positiv, erfolgt wie gehabt eine längere Quarantäne und die Nachverfolgung durch das Gesundheitsamt.

3. Erste Normalisierungsschritte für die Mitarbeitenden und Bewohner*innen in den stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe werden in der Coronaschutzverordnung und der Testverordnung vorgenommen. Die Einzelheiten dazu folgen weiter unten. Die AVPflegeundBesuch und AVEingliederungshilfe sollen kurzfristig veröffentlicht werden.

4. Die Impfordnung des Bundes hat jetzt auch die Frauenhäuser und die Wohnungslosenhilfe in die Gruppe 2 mit hoher Priorität aufgenommen. Nach § 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität haben unter Absatz 1 Nr.11 Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind, Anspruch auf eine Schutzimpfung. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 8. März 2021 in Kraft.

Die aktuelle Impfverordnung ist unter folgendem Link eingestellt:
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html

5. Die neuen landesrechtlichen Regelungen für die Altenhilfe im Einzelnen: Für die Altenhilfe gibt es folgende Änderungen:

• In § 1 Abs. 5 sind die von den Bewohner*innen genutzten Innen- und Außenbereiche einer Pflegeeinrichtung einschließlich der Kontakte mit dem Personal nicht als öffentlicher Raum definiert. Da eine Maskenpflicht mit medizinischen Masken für geschlossene Räume des öffentlichen Raums besteht, hat dies zur Folge, dass die Bewohner*innen, die in der Einrichtung leben, keine medizinische Maske mehr zu tragen brauchen.

• Nach § 5 Abs. 1 sind die Hygienestandards mit den Empfehlungen des RKI, den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und dem Impfschutz abzugleichen. Bei einer Durchimpfung einer Einrichtung kann von strikten Hygienestandards entsprechend abgewichen werden.

• § 5 Abs. 2 regelt Infektionsschutzanforderungen durch die zuständigen Behörden, die ebenfalls den Schutz durch Impfungen in einer Einrichtung berücksichtigen sollen.

• Besucher haben nach § 5 Abs. 3 weiterhin eine medizinische Maske zu tragen, diese können sie im direkten Umgang mit dem besuchten Bewohner ablegen, wenn dieser bereits über einen vollständigen Impfschutz verfügt.

• § 13 Abs. 2 Ziff. 6 erlaubt Veranstaltungen in Pflegeeinrichtungen als interne Veranstaltungen, an denen neben den Vortragenden auch Bewohner*innen, direkte Angehörige und das Personal teilnehmen können. Da diese Veranstaltungen nur unter den Bedingungen der §§ 2 bis 4 erlaubt sind, besteht dort Maskenpflicht.

Die Regelungen für die Eingliederungshilfe weisen keine nennenswerten Änderungen auf.

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test- und Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) - in der seit 12. März 2021 gültigen Fassung:

Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen „Selbsttest“, „Schnelltest“ und „PCR-Test“ bekannt sind. Sie gilt bis zum 08.04.2021. Diese Verordnung ersetzt die CoronatestungVO und die Corona-QuarantäneVO. Die Altenhilfe betreffen folgende neue Vorschriften:

• In Kapitel 1 werden die verschiedenen Testmöglichkeiten erläutert (PCR, PoC und Selbsttests). Über die Selbst- und Schnelltests kann ein Testnachweis erfolgen, wenn sie von geschultem Personal vorgenommen oder unter Aufsicht selbst vorgenommen wurden. Auf die praktische Gleichwertigkeit und bescheinigungsfähige Gültigkeit dieser Tests war seitens der LAG FW hingewiesen worden. Bei positivem Testergebnis ist wie stets unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Test anzugehen.

• Kapitel 2 regelt die Testungen in (teil-)stationären Einrichtungen und bei ambulanten Diensten. Nach § 4 Abs. 2 reduziert sich in stat. Pflegeeinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften das Testungsintervall für das Personal auf alle drei Arbeitstage (also wie vor der letzten Änderung).

• § 4 Abs. 3 und 4 regeln die Testung der Bewohner*innen:

  • Bei Verdacht auf Kontakt mit einer infizierten Person
  • Anspruch auf kostenlose Testung einmal in der Woche
  • Bei Verlassen der Einrichtung, wenn ein Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann: bei Rückkehr und ein zweites Mal nach 3 Tagen

• Besucher*innen soll nach § 4 Abs. 7 ein Coronaschnelltest oder ein Selbsttest angeboten werden.
Eine Bescheinigung über ein neg. Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein.

• Nach § 6 Abs. 1 ist das Personal von ambulanten Diensten und Tagespflegeeinrichtungen nach wie vor alle 2 Tage zu testen.

• Für die Quarantäne von Bewohner*innen gilt weiterhin die AV Pflege und Besuche (§ 14 Abs. 4).

Die Impfungen der zweiten Priorisierungsstufe haben begonnen. Neben den Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden nun auch Erzieher*innen und weiteres Personal in Kitas und OGS geimpft. Die Zulassung des Impfstoffes Johnson & Johnson wird ebenfalls dazu beitragen, dass bald Menschen, die immobil sind oder schwer erreichbar auf der Straße leben, mit einer Impfung einen Schutz erfahren. Hier sind allerdings Lieferzeitpunkt und -menge noch nicht abschätzbar. Die Impfung in Hausarztpraxen wurde für Mitte April angekündigt worden, sobald mehr Impfstoff zur Verfügung steht.

Die neuen Testverordnungen, die Verfügbarkeit von Selbsttests und kostengünstigen Schnelltests auf dem freien Markt eröffnen die Möglichkeit, sich wöchentlich testen zu lassen. Das wird das Infektionsgeschehen besser beobachtbar machen. Der Appell der AWO Mittelrhein lautet, diesen Anspruch einzulösen.

Gemeinsam stark gegen Corona! Auch im zweiten Jahr der Pandemie gilt – wir schaffen das – nur gemeinsam!

Zurück zur Übersicht